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Satzung des Kanu-Club Rheintreue Homberg e.V.
vom 16.Juni.1992
§1 Name
Der am 17. Dezember 1951 in Homberg (Niederrhein) gegründete Kanu-Verein
führt den Namen
Kanu-Club Rheintreue Homberg e.V.
Er ist Mitglied des Deutschen Kanuverbandes.
§2 Sitz
Sitz des Vereins ist Duisburg-Homberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg eingetragen.
Gerichtstand ist ebenfalls Duisburg.
§3 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind Grün/Weiß.
§4 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusports.
Diesem Zweck dienen:
1. gemeinsame Veranstaltungen, wie Wettkämpfe, Wanderfahrten
2. die Pflege des Ausgleichsports
3. die Förderung und Betreuung von Jugendlichen innerhalb und
außerhalb des Sportbetriebes.
Die Förderung dient ausschließlich dem Amateursport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Kanuverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
kanusportliche Zwecke zu verwenden hat.
§5 Mitgliedschaft
Der Verein muß aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.
Es werden unterschieden:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Kinder bis 6 Jahre
d) Schüler von 6 bis 14 Jahre
e) Jugendliche von 14 bis 18 Jahre
f) Ehrenmitglieder
§6 Aufnahme
Jede unbescholtene Person kann als Vereinsmitglied aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher
Anmeldung. Sie bedarf, nach einer Probezeit von 3 Monaten der Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme kann abgelehnt werden.
Das Aufnahmeformular muß eigenhändig unterschrieben und von
mindestens einem Mitglied empfehlend gegengezeichnet sein.
Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahren bedarf der
Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die Jahrehauptversammlung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§7 Rechte und Pflichten
Die aktiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht, sie können
zu allen Ämtern gewählt werden.
Passive Mitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren haben nur ein eingeschränktes
Stimmrecht. Das Stimmrecht wird ihnen auf Antrag der Mitgliederversammlung erteilt.
Die Benutzung der Vereinsanlage und des Vereinseigentums ist nach Maßgabe
der Bootshausordnung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung geregelt.
Die Satzungen und Richtlinien des Deutschen Kanu-Verbandes sind zu beachten.
§8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
und wird mit Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam.
Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben und per
Einschreiben abgesandt werden.
Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung:
a) bei vorsätzlicher und beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Zwecke des Vereins
b) bei bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) bei schuldhaftem Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung
d) bei grobem Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins.
Gegen den Antrag des Ausschlußes ist innerhalb von 10 Tagen, vom Tage
der Zustellung gerechnet, schriftlich Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Dieser prüft die Beschwerde und gibt sie mit seiner nochmaligen Stellungnahme
in die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung.
Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluß eines Mitgliedes
erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das
Vereinsvermögen, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine
Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliche
Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§9 Jugend
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet
über die ihr zufließenden Mittel.
Die näheren Eizelheiten regelt die Jugendordnung.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.November und endet mit dem 31.Oktober des folgenden Jahres.
§11 Beiträge
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Ermäßigungen können auf Antrag
je nach Kassenlage gewährt werden:
a) bei Arbeitslosigkeit
b) bei Ableistung des Wehr-/Ersatzdienstes
c) bei Schülern
d) bei Studenten
Ehrenmitglieder sind von allen Zahlungen befreit.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des
Geschäftsjahres zu zahlen.
Kommt ein Mitglied hiermit in Verzug, ergeht eine schriftliche Mahnung.
Die Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt und ist mit dem fälligen
Beitrag zu zahlen.
Außerordentliche Beiträge oder Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§12 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Sportdisziplin können durch den Vorstand ausgesprochen werden. Bei einer
Schädigung des Vereinsvermögens bleibt der Anspruch auf
Schadensersatz unberührt.
§13 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§14 Haftung
Für Unfälle bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen kann der
Verein nicht haftbar gemacht werden.
§15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
§16 Jahreshauptversammlung
Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche
Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Sie ist durch den
1. Vorsitzenden einzuberufen.
Der Termin der Versammlung muß 3 Wochen vorher, mit Angabe der
Tagesordnung, durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden.
Die Jahreshauptversammlung hat das Recht zur Beschlussfassung in allen
Vereinsangelegenheiten. Sie führt alle notwendigen Wahlen durch.
Der 1. Vorsitzende führt die Jahreshauptversammlung; mit Ausnahme bei
der Entlastung des Vorstandes und wenn der 1. Vorsitzende zur Wahl gestellt
wird. Für die Dauer dieser Vorgänge übernimmt ein
gewählter Versammlungsleiter den Vorsitz.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und
müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Später eingehende oder in der Versammlung eingebrachte Anträge
können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten
einverstanden ist.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind
insbesondere:
a) der Jahresbericht
b) der Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlasung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen erfolgen
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf Antrag kann die Jahreshauptversammlung im Einzelfall geheime Abstimmung
beschließen.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der
betreffenden Versammlung anwesend sind.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder
einer außerordentlichen Versammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von
1/10 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Versammlung
einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe
5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
§17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach
Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dieses im Vereinsinteresse
erforderlich ist.
§18 Vorstand
Der Vorstand wird von der Jahrehauptversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt und besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer
4) dem Kassierer
5) dem Schriftführer
6) dem Jugendwart
7) der Mädelwartin
8) dem Bootshauswart
9) dem Wanderwart
10) dem Sportwart
11) dem Sozialwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im
Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis vertritt der stellvertetende Vorsitzende den
1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder
Ziffer 1) - 5).
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so muß
in der nächsten Mitgliederversammlung die Neuwahl erfolgen; bei den
übrigen Mitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung ein geignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben
betreuen.
Der Vorstand ist für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, für
die Führung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens
verantwortlich.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen; er beruft die
Vorstandssitzungen nach Erfordernis der Geschäftslage, oder wenn dies von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird, ein.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner geschäftführenden Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§19 Vorstandwahl
Der Vorstand wird in 2 Wahlgruppen gewählt:
Wahlgruppe 1
1) 1. Vorsitzender
2) Kassenwart
3) Bootshauswart
4) Sozialwart
Wahlgruppe 2
1) stellvertretender Vorsitzender
2) Geschäftsführer
3) Schriftführer
4) Sportwart
5) Wanderwart
Der Jugendwart und die Mädelwartin werden von der Jugendversammlung
gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Wiederwahl ist zulässig.
Eine Amtsenthebung durch die Versammlung ist zulässig.
§20 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Jahreshauptversammlung. Es sind
mindestens 2 Kassenprüfer zu wählen. Sie sind berechtigt und
verpflichtet, die Wirtschaftführung des Vereins zu überwachen und in
der Jahreshauptversammlung Bericht darüber zu erstatten.
Sie haben unbeschränkt und jederzeit das Recht, die Kasse und
Einrichtungen des Vereins zu überprüfen.
Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. In jedem Jahr muß die Hälfte
der Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt werden.
§21 Ausschüsse
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden,
deren Mitglieder nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne der Satzung sind.
§22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung
ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
den Kanuverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige kanusportliche Zwecke zu
verwenden hat.
§23 Neufassung der Satzung
Die Neufassung der Satzung wurde auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 16.6.1992 vorgelesen und mit der erforderlichen Mehrheit
genehmigt.
Duisburg-Homberg, den 16.06.1992
Der 1. Vorsitzende
Wolfgang Löhken
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